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Satzung

Satzung des Vereins Arche Siziliana

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen «ARCHE SIZILIANA» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wünnewil-Flamatt. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, sowie mildtätige Zwecke.

 

1. Die Förderung der „regenerativen“ und „ressourcenschonenden“ Landwirtschaft, sowie die Förderung von Kooperationen zwischen Erzeugern, Vereinsmitgliedern und Endverbrauchern. sowie die Sensibilisierung der Endverbraucher im Hinblick auf die diversen Produktionsarten von Lebensmitteln. Der Verein fördert im Rahmen seiner Aktivitäten, einen „sanften“ Tourismus.
• Zweck hierbei ist es das Verständnis der Erzeugern in der Landwirtschaft, bezüglich der Anbauweise und Einsatz von Hilfsmitteln sowie dem Abnehmer der jeweiligen Lebensmittel zu fördern.
• Ziel des Vereins ist es, den Erzeugern von Lebensmitteln die regenerative Erzeugungsart nahe zu bringen und diese Möglichkeiten zu demonstrieren. Der Verein bietet hierzu praktische Anleitung und fördert Kurse zum Thema über „freie Schulungen“ durch unabhängige Anbieter. Überlieferte, regionale Rezepte zur Verarbeitung von Lebensmitteln, sowie Techniken zur Herstellung sollen bewusst gefördert und erhalten werden.
• Es ist erklärtes Ziel in einer Kooperation landwirtschaftliche Produkte und Überproduktionen weiterer Erzeuger „gemeinschaftlich“ in einem freien Markt anzubieten und somit der Vernichtung zu entziehen. Ein möglicher Gewinn wird, nach Abzug der Vereins-Kosten, an die jeweiligen Erzeuger zu 100% weiter gegeben.

 

2. Zweck des Vereins ist es, regenerative Techniken zur Erzeugung von Lebensmitteln zu fördern und testen; ebenso Techniken, die ein autarkes Leben gewährleisten. (Beispiel: Einsatz von Grauwasser, Photovoltaik und Solar-Thermie, Windkraft usw.) Alternative Anbauweisen und Techniken wie Permakultur, Hydrokultur, weiter verarbeitende Techniken wie Fermentieren, Trocknen, Einkochen usw..
• Ziel des Vereins hierbei ist es „praktisch“ für jeden Interessierten zu demonstrieren, dass fast „jeder“ ressourcenschonend und im Einklang mit der Natur leben kann, ohne auf modernen Komfort verzichten zu müssen.
• Der Verein wird hierzu Kurse und Demonstrationen anbieten, sowie Kooperationen mit Herstellern und der Wissenschaft suchen.
• Der Verein bietet die Möglichkeit, hinsichtlich der Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln, im Rahmen von praktischen Kursen diese Themen an Interessiert weiterzugeben.
• Einnahmen aus diesen Aktivitäten fliessen abzüglich der Vereinskosten, ausschliesslich in die Vereinskasse.

 

3. Der Verein unterstützt „mildtätige“ Zwecke
• Der Verein unterstützt interessierte Einzelpersonen, Personen-Gruppen und Vereine sowie wirtschaftlich hilfsbedürftige Familien, Kinder und Jugendliche bei der Teilnahme an unseren Angeboten zu reduzierten Preisen, gegebenenfalls kostenlos. Diese beinhaltet neben Verpflegungs- und Reisekosten, auch Ausrüstungs- und Materialkosten. Die dafür benötigten Gelder finanzieren wir aus Spenden und staatlichen Förderungen.
• Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, noch im Falle seiner Auflösung sonstige Vermögensvorteile.
• Im Übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Mittels der Möglichkeiten des Vereins und gestützt auf diese Satzung, wollen wir gezielt das Verständnis für die Natur und die Wertschätzung gegenüber alter Verfahren, natürlich produzierter Lebensmittel vermitteln. Ziel hierbei ist es, das Selbstbewusstsein und die Selbständigkeit von Teilnehmern, Kindern und Jugendlichen zu fördern, so dass diese in die Lage versetzt sind, sich „Selbst zu versorgen“, sofern das heutige System nicht mehr funktioniert. Mit diesem Engagement verfolget der Verein auch pädagogische Ziele. In Zukunft möchte der Verein, interessierten Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die Möglichkeit bieten, während Ferienaufenthalten, Kindern und Jugendlichen die Ziele des Vereins zu vermitteln. Unser Angebot entlastet besonders sozial schwächere und wirtschaftlich hilfsbedürftige Familien. Dies erreichen wir durch die Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen, sowie einer Maßnahmenfinanzierung über den Verein, welche der wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Familien entspricht. Der Verein koordiniert auf Grundlage der Satzung alle Aktivitäten und verwaltet Mitglieds-beiträge, investiert diese im Rahmen der Not-wendigkeiten und im Sinne der gestellten Ziele. Die Erzeuger sind Vereins- Mitglieder im Sinne der Satzung. Sie leisten ihre Mitgliedsbeiträge auf Grundlage ihrer jeweiligen Produktion z. Bsp. Öl, Marmelade, Tomaten ff.. Die Mehrproduktion zahlt der Verein, sowie das Verpackungs-Material und ev. Etiketten. Gewinne d. Vereins, fliessen zu 100% an den Erzeuger zurück. Die Mitglieder sind Vereins-Mitglieder im Sinne der Satzung. Sie leisten ihre jährlichen Mitgliedsbeiträge können aber auch zusätzlich spenden. Beiträge und Spenden sind steuerlich ab- zugsfähig. Als Mitglied erhält dieser Produkte der Erzeuger verbilligt und kann vergünstigt an Kursen und Veranstaltungen teilnehmen. Die Erzeuger-Beiträge betragen im Rahmen der Kommission von Ware p. A. 150 € diese werden nicht rückvergütet. Die Vollmitgliedschaft der fördernden Vereinsmitglieder beträgt p. A. ebenfalls im minimum 150 CHF/€. Diese Zahlung wird mit einer Quittung belegt und ist als eine „Jahres-Spende“ in diesem Sinn, zu sehen. Organisations- Schema

 

§ 3 Mitgliedschaft


• Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu bejahen und zu vertreten. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich herausragende Verdienste in der Bildung und Erziehung junger Menschen oder um den Verein im Besonderen erworben haben.
• Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
• Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes kommt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zustande. Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist nur das Recht auf persönliche und finanzielle Förderung des Vereins verbunden. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest. Der Jahresbeitrag soll hierbei 150 CHF nicht unterschreiten. Das Mitglied kann darüber hinaus auch Spenden in unbegrenzter Höhe leisten. Hieraus entstehen aber keine Ansprüche, die über die Satzung des Vereins hinausgehen.
• Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu persönlichem Gehör zu geben.
• Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann, durch Tod oder durch Ausschluss.
• Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es gegen den Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt.
b) wenn es in anderer Weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört.
c) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.
• Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zu persönlichem Gehör gegeben hat. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Von dem erfolgten Ausschluss ist das Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss innerhalb einer Woche die Beschwerde offen. Liegt dem Vorstandsvorsitzenden eine fristgerechte Beschwerde vor, prüft er diese und trifft eine endgültige Entscheidung.

 

§ 4 Beitrag
Die Mitglieder der Gründungsversammlung bestimmen für die ersten drei Jahre ab Vereinsgründung, einen unterstützenden Jahresbeitrag in Höhe von 150.00 CHF für einfache Vereinsmitglieder. Danach wird die Höhe des „unterstützenden“ Jahresbeitrages von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages zu gewähren.
• Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein, zu entrichten. Jedes erwachsene Mitglied aus einem Haushalt erhält 50% Nachlass. Minderjährige Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei.
• Die Beitragshöhe für juristische Personen bestimmt der Vorstand.
• Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben jedoch alle Rechte und sonstige Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
• Unabhängig von den „unterstützenden“ Beiträgen, kann jedes Mitglied den Verein mit Spenden, Schenkungen oder Erbschaften unterstützen.

 

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kontrollstelle.

 

§ 6 Der Vorstand

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder dürfen in keine Geschäftsbeziehung zum Verein treten, es sei denn dass der Gesamtvorstand mit einer Stimmenmehrheit von 75 % für diese Geschäftsbeziehung stimmt.
• Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus a) dem vertretungsberechtigen Vorstand b) dem erweiterten Vorstand
• Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Vorsitzenden (Präsidenten) b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vize-Präsidenten) Mehrere Ämter können in Personalunion vereint werden.
• Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Mehrere Ämter können in Personalunion vereint werden.
• Der Vorstandsvorsitzende (Präsident) Wird „erstmalig“ während der Gründungsversammlung bestimmt. Nach Ablauf der ersten drei Geschäftsjahre, wird der Vorsitzende (Präsident) durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (mindestens 50% +1 Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der übrige Vorstand (Stellvertreter, Schriftführer, Beisitzende) wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit (mindestens 50% + 1Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten statt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die einfache Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme) hat. Alle Wahlen erfolgen durch die Abgabe von Stimmzetteln. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit Dreiviertelmehrheit beschließen, dass durch Akklamation abgestimmt wird, wenn für eine Funktion nur ein Kandidat benannt wird. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jedoch stets schriftlich. Für die Vorstandswahlen sind auf ausdrücklichem Wunsch Wahlkabinen bereit zu stellen. Die Benutzung der Kabinen steht jedem Mitglied frei. • Kooption des Vorstandes. Bei Beendigung eines Vorstandsamtes vor Ablauf d. Wahlzeitraumes kann das freigewordene Amt bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Wer das Amt in diesem Fall übernimmt wird vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt.
• Vorstand im Sinne der rechtlichen Bestimmungen sind der Vorsitzende (Präsident), der stellvertretende Vorsitzende (Vize-Präsident), und der Schatzmeister (Revisionsstelle). Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
• Der Vorsitzende -im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende- beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
• Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
• Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie in der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
• Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
• Die Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes ist nur möglich, wenn die Mehrheit des Vorstandes eine erhebliche Verfehlung der Person in Ausübung ihres Amtes feststellt. Bevor eine Suspension vollzogen wird muss der betreffenden Person jedoch die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen der erheblichen Verfehlung äußern zu können. Im Anschluss stimmt der Vorstand über die Suspension ab. Eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die endgültige Entscheidung, ob eine Suspension vollzogen wird, trifft der Vorstandsvorsitzende. Bis zu dieser abschließenden Entscheidung muss die Person, der erhebliche Verfehlung vorgeworfen wird, alle Ämter und Tätigkeiten im Namen des Vereins einstellen. Zudem wird bis zur abschließenden Entscheidung seitens des Vorstandsvorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand bestellt.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

a. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichem Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand muss einem zulässigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang entsprechen. c. Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie geschieht durch die Post bzw. anhand von E-Mails
• Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, die den laufenden „unterstützenden“ Jahresbeitrag entrichtet haben. Stimmberechtigt und zu Vereinsämtern wählbar sind jedoch nur die volljährigen Mitglieder.
• Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge stellen. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen jedoch mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen.
• Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. • In der ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Vorsitzende oder ein Beauftragter über die Tätigkeit des Vereins im Geschäftsjahr. Der Schatzmeister legt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ab und berichtet über dessen wirtschaftliche Lage.
• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
• Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag von einer Mehrheit aller Vereinsmitglieder (mindestens 50% +1) über die Entlassung des Vorstandes. Für eine Entlassung des Vorstands-vorsitzenden bedarf es einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 Prozent.
• Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abegebenen gültigen Stimmen.
• Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
• Ein Mitglied kann sein aktives und passives Stimmrecht erst nach einem Jahr ununterbrochener Mitgliedschaft beim „Erlebe Abenteuer Verein” in der Mitgliederversammlung ausüben. Angestellte des „Erlebe Abenteuer Vereins“ haben kein passives Wahlrecht. Wird ein gewähltes Mitglied eines Gremiums Angestellter des „Erlebe Abenteuer Vereins”, so ruhen seine Rechte als Mitglied dieses Gremiums. Der Geschäftsführer ist von diesem Punkt ausgenommen.

 

§ 8 Kontrollstelle

Der Verein kann freiwillig eine Revision durch eine zu wählende Kontrollstelle durchführen. Das zuständige Organ für die Wahl oder Abwahl der Kontrollstelle ist die Generalversammlung. Die Kontrollstelle kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand.

 

§ 9 Geschäftsjahr und Jahresabschluss 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
• Der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr ist grundsätzlich bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Ebenso ist der Wirtschaftsplan für das folgende Kalenderjahr grundsätzlich bis Mitte November vorzulegen und vom Vorstand zu beschließen.

 

§ 10 Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann durch einen oder mehre Geschäftsführer erfolgen, der hierzu durch den Vorstand bestellt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

• Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers und einer Stellungnahme des Vorstandes, von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.
• Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige erzieherische Zwecke zu verwenden hat.
• Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

 

§ 12 Haftung und Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Verhält sich ein Mitglied jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus freiwilligen Zuwendungen (z.B. Schenkungen, Spenden, Legate), Mitgliederbeiträgen, Beiträgen und allfälligen Subventionen von anderen Organisationen sowie aus ausserordentlichen Erträgen (Erlös aus allfälligen Veranstaltungen, Kapitalerträge). zusammen. § 13 Inkrafttreten Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Ort/Datum: ____________________________________ Der Präsident __________________________ Andreas Hans Leonhard Froidevaux Die Protokollführerin __________________________ Sandra Froidevaux